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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Abschluss

1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Sie gelten deshalb auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind nur wirksam, wenn wir sie für den jeweiligen Vertragsabschluss schriftlich anerkennen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware und oder Leistung gelten unsere Geschäftsbedingungen als an­genommen.

2. Unsere Angebote sind unverbindlich. Alle Vereinbarungen insbesondere, soweit Sie diese Bedin­gungen abändern werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung rechtswirksam.

3. Die unsere Ware betreffenden Abbildungen, Zeichnungen, Projekte, Werbeschriften, Verzeich­nisse usw. und die darin enthaltenen Daten, z. B. über Leistungen, Betriebskosten, technische Eigen­schaften und Gewicht, sind nur annähernd maßgeblich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen der Konstruktion, Form, Ausführung und Farbe behalten wir uns vor.

II. Preisberechnung

1. Ändern sich zwischen Vertragsabschluss und der Lieferung oder der Ausführung der Leistung die Preise unserer Vorlieferanten, die Frachten, öffentliche Abgaben, die Löhne oder sonstige Kosten, die sich auf unsere Lieferungen und/oder Leistungen unmittelbar oder mittelbar auswirken, so sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend anzupassen.

III. Liefer- und Leistungszeit

1. Die von uns genannten Termine und Fristen gelten nur annähernd. Für die Einhaltung von Fristen und Terminen haften wir nur bei ausdrücklicher Übernahme einer Gewähr.

2. Höhere Gewalt oder Ereignisse, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialschwierigkei­ten, Streik, Aussperrung, Personalmangel sowie behördliche Anordnungen – berechtigen uns, auch wenn sie bei unseren Lieferanten auftreten, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, ohne zu Schadenersatz verpflichtet zu sein. Der Auftraggeber kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern. Er­klären wir uns nicht bereit, kann der Auftraggeber zurücktreten.

IV. Versand

1. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen unseres Lagers oder Lieferwerkes geht die Gefahr, auch bei Lieferung frei Bestimmungsort, auf den Auf­traggeber über, und zwar auch dann, wenn der Liefergegenstand in einzelnen Teilen geliefert wird oder wir neben der Lieferung auch noch andere Leistungen (z. B. Montage) übernommen haben. Tragen wir ausnahmsweise die Gewähr während des Transportes, so haften wir nur insoweit, als uns gegenüber dem Frachtführer oder die sonst mit dem Transport betraute Person haftet.

V. Zahlungsbedingungen

1. Alle Gaslieferungen sind per Vorauskasse oder nach schriftlicher Bestätigung bei Empfang zu bezahlen. Es werden ausschließlich folgende Zahlarten akzeptiert: Barzahlung, Vorauskasse, Über­weisung sowie EC-Kartenzahlung.

2. Geräte und Zubehör zu solchen Geräten sind entweder per Vorkasse oder innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen. Bei Bestellung größeren Wertes kann 1/3 Anzah­lung bei Auftragserteilung, 1/3 bei Meldung der Versandbereitschaft bzw. bei Beginn der Arbeiten, Rest spätestens 7 Tage nach Fälligkeit des zweiten Drittels gefordert werden.

3. Rechnungen für Montagen und Reparaturen sind unverzüglich nach Rechnungsdatum ohne Ab­zug zu bezahlen.

4. Der Auftraggeber ist zu Aufrechnung und Zurückbehaltung, auch wenn Mängelrügen oder an­dere Gegenansprüche geltend gemacht werden, nicht berechtigt. Kommt der Auftraggeber in Zah­lungsverzug, so sind von ihm Verzugszinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, jedoch mindestens in Höhe von 1 % über den jewei­ligen Diskontzinssatz der Deutschen Bundesbank zu bezahlen. Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder seine Zahlungen einstellt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so wird die gesamte Rest­schuld fällig. Zu weiteren Lieferungen sind wir in diesem Falle nicht verpflichtet, es sei denn, dass der Auftraggeber Zahlungen Zug um Zug mit der Lieferung anbietet. Bietet der Auftraggeber keine Barzahlung an, so sind wir berechtigt, anstelle der Lieferung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

VI. Gewährleistung

1. Rügen wegen Qualität oder Menge des von uns gelieferten Gases sind sofort nach Erhalt der Lieferung geltend zu machen. Bei berechtigter Rüge wird nach unserer Wahl mangelfreie Ware geliefert oder in Höhe des Minderwertes Gutschrift geleistet. Für die Beurteilung der Frage, ob be­rechtigte Ansprüche wegen der Qualität oder Menge bestehen, ist das Untersuchungsergebnis des Füllwerkes maßgebend.

2. Bei Lieferungen von Geräten und Anlagen sowie Zubehör – auch in Zusammenhang mit Reparatu­ren – sind etwaige Mängel unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen nach der Übernahme oder nach Beendigung unserer Leistungen, schriftlich zu rügen.

3. Mangelhafte Anlagen oder Zubehörteile sind in exakt dem Zustand, in dem sie sich zum Zeit­punkt der Entdeckung des Mangels befinden, zu unserer Besichtigung bereit zu stellen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung schließt jede Haftung für uns aus. Für nachträglich aufgetretene Un­dichtigkeiten in den von uns montierten Anlagen (Austreten von Gas), die durch Waren- und oder Materialfehler verursacht werden, für die unsere Warenlieferer verantwortlich sind, übernehmen wir keine Haftung. Für die schadhaften Waren beschränkt sich unsere Gewährleistungsfrist auf die Verpflichtung, welche unsere Lieferanten uns gegenüber eingehen. Die Ansprüche aus Mängelrügen sind nach unserer Wahl beschränkt auf Minderung, sobald die mangelhafte Ware an uns zurück ge­liefert wurden ist. Falls ein Mangel auf eine mangelhafte Lieferung unseres Vorlieferanten zurück­zuführen ist, sind wir berechtigt, unsere Ansprüche gegen unseren Vorlieferanten an den Auftrag­geber abzutreten. In diesem Falle bestehen keine weiteren Ansprüche gegen uns.

4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware oder beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften.

5. Wir übernehmen keine Haftung für die nicht von uns gelieferten Geräte, auch wenn sie zur Funk­tion der Anlage erforderlich sind und von uns montiert werden. Wir sind auch nicht verpflichtet zu prüfen, ob Einrichtungen, die wir nicht liefern, in oder an die unsere Lieferung jedoch eingebaut wird oder die sonst zu unserer Lieferung oder Leistung eine Beziehung haben, für den beabsichtig­ten Zweck geeignet sind.

6. Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach diesen Geschäftsbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch Schadensersatzansprüche gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrunde, sind ausgeschlossen. Der § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

7. Alle Ansprüche gegen uns verjähren spätestens in einem Jahr, sofern nicht durch diese Geschäfts­bedingungen kürzere Verjährungspflichten vereinbart sind. Ansprüche gleich welcher Art können gegen uns nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nicht innerhalb eines Monats, nachdem wir eine Anerkennung des Anspruches abgelehnt haben, der Anspruch im Rechtswege geltend gemacht wurde.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, unser Eigentum (Vor­behaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltende Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung.

2. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist veräußern und/oder be- und verarbeiten. Er ist zur Weiterveräußerung und Verarbeitung auch außerhalb seines Gewerbebetriebes und auf fremden Grundstücken nur dann bemächtigt, wenn er die Forderungen aus der Weiterveräußerung nebst allen Nebenrechten gemäß folgenden Ab­sätzen auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt.

3. Veräußert oder verarbeitet der Auftraggeber unsere Vorbehaltsware, so tritt er bereits jetzt seine Ansprüche aus dieser Veräußerung oder Verarbeitung in Höhe von des von uns für die Ware in Rechnung gestellten Betrages ab. Veräußert und verarbeitet der Auftragge­ber unsere Vorbehaltsware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, so gilt die Abtrennung der Ansprüche an uns nur in Höhe des sich aus unserer Rechnung ergebenden Wertes unserer mitverkauften Ware. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der uns abge­tretenen Forderung bis auf Widerruf oder solange er uns gegenüber nicht in Verzug gerät berechtigt. Der Auftraggeber ist im Falle der Einziehung unwiderruflich verpflichtet, die eingezogenen Beträge bis zur Höhe der jeweiligen Rechnungsbeträge sofort (unmittelbar nach Eingang) an uns weiterzuleiten. Ist nur ein Teil einer Forderung an uns abgetreten, so gelten Zahlungen des Drittschuldners an den Auftraggeber zunächst auf den uns nicht abgetretenen Teil der Forderung.

4. Wird unsere Restforderung gemäß Verordnung fällig oder verstößt der Auftraggeber gegen die ihm sonst obliegenden Verpflichtungen, so sind wir berechtigt

  • die Ermächtigung zur Veräußerung oder zum Verbrauch oder zum Einbau der Vorbehalts­ware und zum Einzug der uns abgetretenen Forderungen zu wiederrufen.
  • die Herausgabe der Vorbehaltsware wäre zu verlangen ohne das dem Auftraggeber die­sem Herausgebeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne das wir hierdurch vom Vertrag und
  • die Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten.

5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforder­lichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

6. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 % geben wir auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender Höhe frei.

7. Von der Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware oder der uns abgetretenen Ansprüche hat uns der Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Diese Information muss in schriftlicher Form erfolgen.

VIII. Pfandflaschen und Flüssiggaslagerbehälter

1. Pfandflaschen und stationäre Behälter dürfen ausschließlich zum Bezug von Flüssiggas verwendet werden.

2. Wir tragen bei Pfandflaschen und Flüssiggaslagerbehältern lediglich die durch normalen Verschleiß eintretende Wertminderung. Der Abnehmer trägt die volle Gefahr – auch in Fällen höherer Gewalt – für den Verlust oder sonstige über den normalen Verschleiß hin­ausgehende Wertminderung an Flasche und Flüssiggaslagerbehältern.

3. Im Falle des Verlustes, der Beschädigung oder Benutzung der Flaschen und Behälter zu anderen als den vertragsgemäßen Zwecken sind wir berechtigt, die Flaschen oder Behäl­ter zum Wiederbeschaffungswert in Rechnung zu stellen. Bei Pfandflaschen steht uns das Recht auch dann zu, wenn Pfandflaschen binnen 6 Monaten seit der Lieferung gelichgültig aus welchen Grund auch immer, nicht zurückgegeben werden. Die Pfandflaschen und Be­hälter bleiben auch nach Bezahlung unser Eigentum.

4. Der Versand und die Rücksendung der Pfandflaschen erfolgt stets auf Gefahr des Auf­traggebers. Die Gefahr geht – auch wenn die Ware frachtfrei geliefert wird – mit der Über­gabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer auf den Auftraggeber über. Erfolgt der Transport mit eigenen Fahrzeugen, so ist für den Gefahrenübergang maßgeblich der Zeit­punkt der Übergabe der Ware an das Fahrpersonal. Pfandflaschen sind für uns kostenfrei und unversehrt mit allem Zubehör an unsere Anschrift zuzusenden, es sei denn, dass eine neue Flasche bestellt wird. In diesem Falle wird die alte Pfandflasche bei der neuen Be­lieferung abgeholt. Auf allen Versandanzeigen, Frachtbriefen usw. sind die auf den Typen­schildern eingeschlagenen Nummern anzugeben. Für etwaige Gas Reste in den Flaschen wird keine Gutschrift erteilt.

5. Sollte der Auftraggeber gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen gleich welcher Art verstoßen, sind wir berechtigt, die Propangaslieferung einzustellen und die Pfandflaschen sofort wegzunehmen, ohne vom Vertrag zurückzutreten. Mit der Einstellung der Lieferung entfällt der Schutz aus einer etwa zugunsten des Auftraggebers abgeschlossenen Versi­cherung.

6. Bei Bestellung oder Abholung von Pfandflaschen erhält der Auftraggeber einen Pfand­beleg. Diesen Pfandbeleg muss der Auftraggeber bei Abgabe der Pfandflasche im Original vorlegen um den Flaschenpfand für die jeweilige Pfandfasche zurückzuerhalten. In die­sem Fall ist ein Bearbeitungsentgeld von 3,58 Euro (netto) zu entrichten. Pfandgelder werden auch nur dann ausgezahlt, wenn es sich um steuerliche Originalbelege der Lausitz Propan GmbH handelt.

IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort – auch bei Wechsel und Schecksachen – ist Bad Liebenwerda, desgleichen Gerichtsstand, falls unser Kunde Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtstand im Inland hat. Im Übrigen gilt Bad Liebenwerda als Gerichtsstand für den Fall verein­bart, dass Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden. Der Kunde nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt einer eventuellen Klageerhebung nicht bekannt ist.

X. Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rah­men sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so soll insoweit eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten dem nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder – hätten Sie den Punkt bedacht – gewollt hätten. Grundlage der Gewährleistung im Bereich Heizungs-, Lüftungs- und Sanitäranlagenbau ist die VOB (Verdingungsordnung Bauleis­tungen).

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